Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), unsere Allgemeinen Exportbedingungen (AEB) und die General Conditions of Export (GCE) auf Englisch.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Inline Process Solutions GmbH, Trippstadter Straße 110, 67663 Kaiserslautern (HRB 33787, nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich.
Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. (vgl. 3.1). Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern.
2.4 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung kann vom Lieferer auf Anfrage abgeschlossen werden.
2.5 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert.
3.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ausschließlich Ab-Werk des Lieferers in 67663 Kaiserslautern (EXW Kaiserslautern, Incoterms 2020).
3.2 Ohne Weisung des Bestellers bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und -mittel.
3.3 Teillieferungen sind zulässig.
4.1 Angegebene Liefertermine sind nur annähernd verbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % – höchstens aber insgesamt 5 % – vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 9.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc.
Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.
Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.
6.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle“ des Lieferers.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen, die 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegen, berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug) Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen mit dem Lieferer geschlossenen Verträgen Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Vorauskasse des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.
7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet.
Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben.
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige schriftliche Einwilligung einzuholen (siehe auch Nr. 8.3).
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung – berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).
7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung) Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 18.
7.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen) Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers) Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
8.1 Der Besteller darf die gelieferten Produkte nur unter strikter Beachtung der Betriebsanleitung des Lieferers benutzen.
8.2 Die gelieferten Produkte sind in regelmäßigen Abständen einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Nur durch regelmäßige Prüfungen kann eine sichere Funktion auf Dauer überwacht und gewährleistet werden.
8.3 Die gelieferten Produkte dürfen ausschließlich durch den Lieferer instandgesetzt werden. Bei eigenmächtig durchgeführten Reparaturen besteht die Gefahr von Fehlfunktion. Hierfür übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.
9.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
9.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
9.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sich das Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nrn. 9.1 und 9.2 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
9.4 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.3 beschrieben auferlegen.
Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Die Regelung der Nr. 18 findet entsprechende Anwendung.
11.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden vertraglichen Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.
11.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
11.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
11.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.
11.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
12.1 Der Lieferer kann auch Produkte und Zubehör an den Besteller vermieten (die „Leistungsbeschreibung Vermietung und Konditionen“ beschreibt den genauen Lieferumfang). Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht berechtigt, dritten Parteien die Benutzung der Produkte zu gestatten oder die vertragsgegenständlichen Produkte und Zubehör an Dritte zu vermieten. Der Besteller ist zu Verfügungen über den Vertragsgegenstand nicht berechtigt. Der Umfang der Nutzungsrechte wird zwischen den Parteien vertraglich gesondert festgelegt. Dies gilt auch für Montage- und Inbetriebnahmeleistungen.
12.2 Der Besteller wird dem Lieferer vor Vertragsschluss eine genaue Beschreibung seiner Anlage und der geplanten Einsatzzwecke zuleiten. Er ist zum Abschluss einer Versicherung für die Produkte verpflichtet und übersendet an den Lieferer vor Versand eine Kopie des entsprechenden Versicherungsvertrages oder eine Deckungszusage des Versicherers. Unterlässt er dies, so wird der Termin der Versendung verschoben.
13.1 Die gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Für ihre Verwendung und Behandlung gelten die „Leistungsbeschreibung Software und Konditionen“ des Lieferers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch sonst wie dupliziert werden. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Benutzungsrecht zur internen Nutzung für die Zwecke, für die die Software geliefert wurde. Soweit der Lieferer dem Besteller Software überlässt (lizenziert) wird dem Besteller nur eine nicht exklusive Lizenz eingeräumt, die auf solche Produkte und Standorte sowie Anwendungsbereiche begrenzt ist, die in dem Einzelauftrag genannt sind und von dem Lieferer schriftlich bestätigt wurden. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.
14.1 (Prüfgegenstand, Dienstleistungen des Lieferers) Die Beschaffenheit des Prüf- oder Messgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Messtätigkeit ist maßgebliche Grundlage der Dienstleistungen des Lieferers. Dieser dokumentiert die Beschaffenheit des Prüf- und Messgegenstands und übersendet sie dem Besteller. Dieser ist gehalten, eine hiervon abweichende Beschaffenheit sofort zu reklamieren und nachzuweisen. Messungen, Prüfungen und deren Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den getesteten Prüfgegenstand zum Zeitpunkt der Messung. Soweit der Lieferer darüber hinaus weitere Dienstleistungen erbringt wie Einweisungen (Onboarding), Reparatur, Wartung, Schulung, Bildanalyse oder Machbarkeitsanalyse etc. erfolgen diese unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
14.2 Die vom Lieferer für die einzelnen Dienstleistungen erstellten Leistungsbeschreibungen und Konditionen werden dem Besteller zugänglich gemacht und sind von diesem genau zu beachten. Zweifelsfragen hat der Besteller mit dem Lieferer vorab schriftlich zu klären.
14.3 Informationen, Auskünfte und Beratungen des Lieferers bezüglich seiner Dienstleistungen, die er außerhalb eines Vertragsverhältnisses vornimmt, erfolgen ausschließlich auf der Basis seiner Erfahrungswerte, für die eine Haftung nur bei Bestätigung in Schriftform übernommen werden kann.
15.1 Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage und der vereinbarten Leistungen vor Ort in angemessener Weise und auf seine Kosten zu unterstützen. Der Besteller hat insbesondere auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
(1) die erforderlichen und geeigneten Hilfskräfte (technische Hilfskräfte, Monteure, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl)
(2) alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
(3) die zur Montage- und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe
(4) Energie und Wasser, Heizung, Beleuchtung, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle
(5) Vorrichtungen für die sichere Aufbewahrung der Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc.; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes vom Lieferer und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde
(6) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
15.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über Explosionsschutz, Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15.3 Vor Beginn der Montage und/oder Inbetriebnahme müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen und nicht vom Lieferer zu erbringenden Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
16.1 „Geistiges Eigentum“ beinhaltet u. a. sämtliche Urheberrechte, Marken, Betriebsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster, Entwicklungen (u. a. Software-Entwicklung) und Know-how. Geistiges Eigentum ist nicht auf angemeldete und registrierte Rechte begrenzt.
16.2 Der Lieferer überträgt dem Besteller keinerlei Rechte an geistigem Eigentum. Dies gilt insbesondere für solches geistiges Eigentum, das der Lieferer bereits vor Ausführung des Vertrages innehatte oder das unabhängig von der Ausführung des konkreten Vertrages entwickelt wurde. Sämtliches geistiges Eigentum, welches der Lieferer im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen erworben hat, einschließlich Software, Modellen, Designs, Zeichnungen, Dokumente, Erfindungen, Know-how („Erfindungen“), bleiben Eigentum des Lieferers – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben.
17.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
17.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 17.1 verhindert ist. Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3). Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 18 bestehen, bleibt unberührt.
18.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nummern 4, 10, 17 und 18 ein.
18.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 10, 17 und 18 geregelt, ist der Lieferer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
19.1 Erfüllungsort ist – sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt oder etwas anderes schriftlich vereinbart ist 67663 Kaiserslautern.
19.2 Gerichtsstand ist 67663 Kaiserslautern. Es gilt deutsches Recht.
19.3 Der Lieferer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
20.1 Der Lieferer verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Gesetze (inkl. steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, umweltrechtliche und Anti-Korruptions-Vorschriften).
20.2 Verhaltenskodexe des Bestellers werden vom Lieferer anerkannt, wenn sie auf allgemeinen Werten wie Achtung der Menschenrechte, Umwelt- und Naturschutz usw. beruhen und von der EU und UNO vertreten werden. Der Lieferer wählt seine Lieferanten vor dem Hintergrund der Förderung oben genannter Werte und Nachhaltigkeitsüberlegungen aus. Verantwortung für das Verhalten seiner Lieferanten und deren Sub-Lieferanten kann der Lieferer jedoch nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder wenn dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart wurde, übernehmen.
20.3 (Datenschutz) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet er diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzanpassung- und Umsetzungsgesetzes EU (BDSGneu). Der Lieferer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Besteller oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsdaten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf. Kreditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informationsdaten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirtschaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Besteller dem Lieferer freiwillig überlässt. Der Lieferer übermittelt die personenbezogenen Daten des Bestellers an Behörden/öffentliche Stellen, soweit vorrangige Rechtsvorschriften dies vorschreiben. Gegebenenfalls übermittelt der Lieferer die personenbezogenen Daten des Bestellers an Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Lieferers und externe Dienstleister. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Lieferer sicher, dass die Übermittlung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Besteller hat das Recht, Auskunft über seine beim Lieferer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbeitung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen. Der Besteller hat das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzulegen. Die für den Lieferer zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz.
21.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
21.2 Ein aufgrund dieser AGB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
21.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.
21.4 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers) Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
Stand 16.06.20251.1 Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Inline Process Solutions GmbH, Trippstadter Straße 110, 67663 Kaiserslautern, Deutschland (HRB 33787, nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich. Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die technische Spezifikation des Lieferers.
2.2 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers (EXW Incoterms 2020) ausschließlich deutscher Umsatzsteuer und Verpackung (vgl. 2.3 und 3.1). Besteller von innerhalb der Europäischen Union haben bei Vertragsschluss ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben.
2.3 Falls nicht besonders vereinbart, erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei zurück zu fordern.
2.4 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung kann vom Lieferer auf Anfrage abgeschlossen werden.
2.5 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert.
3.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ausschließlich ab Werk D-67663 Kaiserslautern, Deutschland (EXW Incoterms 2020). Abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den entsprechenden Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris auszulegen.
3.2 Teillieferungen sind zulässig.
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 3 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % – höchstens aber insgesamt 5 % – vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 18.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Androhung der Ablehnung der Lieferung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen. Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse oder Gestellung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs (oder nach Vereinbarung mit Bankgarantie, Bankbürgschaft) spätestens 2 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Es gelten die “Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive” der Internationalen Handelskammer Paris (ERA 600 vom 01.07.2007). Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug “frei Zahlstelle” des Lieferers.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen. Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug) Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus einem anderen Vertrag mit dem Lieferer Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Vorauskasse des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.
7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und trockenen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung) Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Handelt es sich um eine wesentliche Vertragswidrigkeit, darf der Besteller eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen Vertragsaufhebung verlangen.
7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 18.
7.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen) Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers) Instruktionen des Lieferers über die weitere Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
8.1 Der Besteller darf die gelieferten Produkte nur unter strikter Beachtung der Betriebsanleitung des Lieferers benutzen.
8.2 Die gelieferten Produkte sind in regelmäßigen Abständen einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Nur durch regelmäßige Prüfungen kann eine sichere Funktion auf Dauer überwacht und gewährleistet werden.
8.3 Die gelieferten Produkte dürfen ausschließlich durch den Lieferer instandgesetzt werden. Bei eigenmächtig durchgeführten Reparaturen besteht die Gefahr von Fehlfunktion. Hierfür übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.
9.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
9.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
9.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als geheim gekennzeichnet waren oder wenn sich das Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nrn. 9.1 – 9.2 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
9.4 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.3 beschrieben auferlegen.
Soweit dem Lieferer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Besteller schriftlich die Aufhebung des Vertrags bezüglich des nicht gelieferten Teils erklären, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar. Nrn. 17 und 18 finden entsprechende Anwendung.
11.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden vertraglichen Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Besteller für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Lieferer hierüber zu informieren. Wechsel oder Schecks des Bestellers gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
11.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem betreffenden Land zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.
11.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
11.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
11.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
12.1 Der Lieferer kann auch Produkte und Zubehör an den Besteller vermieten. (Die „Leistungsbeschreibung Vermietung und Konditionen“ beschreibt den genauen Lieferumfang).
12.2 Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht berechtigt, dritten Parteien die Benutzung der Produkte zu gestatten oder die vertragsgegenständlichen Produkte und Zubehör an Dritte zu vermieten. Der Besteller ist zu Verfügungen über den Vertragsgegenstand nicht berechtigt. Der Umfang der Nutzungsrechte wird zwischen den Parteien vertraglich gesondert festgelegt. Dies gilt auch für Montage- und Inbetriebnahmeleistungen.
12.3 Der Besteller wird dem Lieferer vor Vertragsschluss eine genaue Beschreibung seiner Anlage und der geplanten Einsatzzwecke zuleiten. Er ist zum Abschluss einer Versicherung für die Produkte verpflichtet und übersendet an den Lieferer vor Versand eine Kopie des entsprechenden Versicherungsvertrages oder eine Deckungszusage des Versicherers. Unterlässt er dies, so wird der Termin der Versendung verschoben.
13.1 Die gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Für ihre Verwendung und Behandlung gelten die „Leistungsbeschreibung Software und Konditionen“ des Lieferers.
13.2 Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch sonst wie dupliziert werden. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Benutzungsrecht zur internen Nutzung für die Zwecke, für die die Software geliefert wurde.
13.3 Soweit der Lieferer dem Besteller Software überlässt (lizenziert) wird dem Besteller nur eine nicht exklusive Lizenz eingeräumt, die auf solche Produkte und Standorte sowie Anwendungsbereiche begrenzt ist, die in dem Einzelauftrag genannt sind und von dem Lieferer schriftlich bestätigt wurden. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.
14.1 (Prüfgegenstand, Dienstleistungen des Lieferers) Die Beschaffenheit des Prüf- oder Messgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Messtätigkeit ist maßgebliche Grundlage der Dienstleistungen des Lieferers. Dieser dokumentiert die Beschaffenheit des Prüf- und Messgegenstands und übersendet sie dem Besteller. Dieser ist gehalten, eine hiervon abweichende Beschaffenheit sofort zu reklamieren und nachzuweisen.
14.2 Messungen, Prüfungen und deren Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den getesteten Prüfgegenstand zum Zeitpunkt der Messung. Soweit der Lieferer darüber hinaus weitere Dienstleistungen erbringt wie Einweisungen (Onboarding), Reparatur, Wartung, Schulung, Bildanalyse oder Machbarkeitsanalyse etc. erfolgen diese unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
14.3 Die vom Lieferer für die einzelnen Dienstleistungen erstellten Leistungsbeschreibungen und Konditionen werden dem Besteller zugänglich gemacht und sind von diesem genau zu beachten. Zweifelsfragen hat der Besteller mit dem Lieferer vorab schriftlich zu klären.
14.4 Informationen, Auskünfte und Beratungen des Lieferers bezüglich seiner Dienstleistungen, die er außerhalb eines Vertragsverhältnisses vornimmt, erfolgen ausschließlich auf der Basis seiner Erfahrungswerte, für die eine Haftung nur bei Bestätigung in Schriftform übernommen werden kann.
15.1 Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage und der vereinbarten Leistungen vor Ort in angemessener Weise und auf seine Kosten zu unterstützen. Der Besteller hat insbesondere auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
(1) die erforderlichen und geeigneten Hilfskräfte (technische Hilfskräfte, Monteure, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl)
(2) alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
(3) die zur Montage- und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe
(4) Energie und Wasser, Heizung, Beleuchtung, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle
(5) Vorrichtungen für die sichere Aufbewahrung der Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc.; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes vom Lieferer und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde
(6) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
15.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über Explosionsschutz, Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15.3 Vor Beginn der Montage und/oder Inbetriebnahme müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen und nicht vom Lieferer zu erbringenden Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
16.1 „Geistiges Eigentum“ beinhaltet u. a. sämtliche Urheberrechte, Marken, Betriebsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster, Entwicklungen (u. a. Software-Entwicklung) und Know-how. Geistiges Eigentum ist nicht auf angemeldete und registrierte Rechte begrenzt.
16.2 Der Lieferer überträgt dem Besteller keinerlei Rechte an geistigem Eigentum. Dies gilt insbesondere für solches geistiges Eigentum, das der Lieferer bereits vor Ausführung des Vertrages innehatte oder das unabhängig von der Ausführung des konkreten Vertrages entwickelt wurde. Sämtliches geistiges Eigentum, welches der Lieferer im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen erworben hat, einschließlich Software, Modellen, Designs, Zeichnungen, Dokumente, Erfindungen, Know-how („Erfindungen“), bleiben Eigentum des Lieferers – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben.
17.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
17.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 17.1 verhindert ist.
17.3 Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3). Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 18.2 bestehen, bleibt unberührt.
18.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 17 sowie 18.2 ein.
18.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 10, 17 und 18 geregelt, ist der Lieferer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
19.1 Der Lieferer verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Gesetze (inkl. steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, umweltrechtliche und Anti-Korruptions-Vorschriften).
19.2 Verhaltenskodexe des Bestellers werden vom Lieferer anerkannt, wenn sie auf allgemeinen Werten wie Achtung der Menschenrechte, Umwelt- und Naturschutz usw. beruhen und von der EU und UNO vertreten werden. Der Lieferer wählt seine Lieferanten vor dem Hintergrund der Förderung oben genannter Werte und Nachhaltigkeitsüberlegungen aus. Verantwortung für das Verhalten seiner Lieferanten und deren Sub-Lieferanten kann der Lieferer jedoch nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder wenn dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart wurde, übernehmen.
19.3 (Datenschutz) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet er diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO 2016/679).
20.1 Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz des Lieferers in 67663 Kaiserslautern.
20.2 Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AEB sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris (Version 01.01.2021) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei sämtliche im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erstatten.Schiedssprache ist Englisch, Schiedsort ist 67663 Kaiserslautern, Deutschland.
20.3 Anstelle des nach Nr. 20.2 zuständigen Schiedsgerichts entscheiden die in 76187 Karlsruhe, Deutschland zuständigen staatlichen Gerichte allein und endgültig, soweit es sich um Besteller handelt, die ihren Sitz in der Europäischen Union oder in Island, Norwegen oder der Schweiz haben.
20.4 Der Lieferer ist in jedem Fall nach eigenem Ermessen berechtigt, die staatlichen Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen. Insoweit entfällt die Zuständigkeit nach Nr. 20.2 und 20.3.
20.5 Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Konvention der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11.04.1980. Ergänzend gilt das materielle und prozessuale Recht, welches am Sitz des Lieferers in Deutschland in Kraft ist.
21.1 Rechte und Pflichten der Parteien sind nicht übertragbar, ausgenommen Abtretungen von Kaufpreisansprüchen an Banken des Lieferers.
21.2 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AEB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
21.3 Ein aufgrund dieser AEB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
21.4 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
21.5 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers) Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
21.6 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
Principally these General Conditions of Export (hereinafter referred to as „GCE“) apply to all – also future – deliveries, services and offers of the firm Inline Process Solutions GmbH, Trippstadter Straße 110, 67663 Kaiserslautern, Germany (HRB 33787 (hereinafter referred to as “Supplier”), provided that they have not been modified or excluded expressly and in writing.
All deviating conditions are rejected and shall not form part of any contract, even if the Supplier does not declare his rejection expressly and in writing.
2.1 Any offers of the Supplier are without obligation. If the Supplier has fixed a time for acceptance in its written and firm offer, the contract shall be deemed to be concluded, when the Customer before expiration of such period has dispatched a written acceptance, as long as such acceptance reaches the Supplier at least within 3 days after the fixed expiration date. The contractual content is defined by the technical specification of the Supplier.
2.2 All prices are for delivery Ex Works of the Supplier (EXW Incoterms 2020), German Value Added Tax excluded (refer to nos. 2.3 and 3.1). Customers from the European Union have to indicate their VAT-Ident.-No. at the formation of the contract. Customers from outside the European Union are not charged with German VAT.
2.3 Unless otherwise agreed packing shall be at the discretion of the Supplier and shall be charged at self-cost. The Customer shall dispose of all packing materials. The Supplier shall be entitled to have the Customer send back packing materials free of charge.
2.4 The goods are dispatched on charge and at the risk of the Customer. The Supplier may provide for the insurance of transport risks on request.
2.5 Delivered devices and auxiliary means have to be assembled by the Customer.
3.1 Unless otherwise agreed in writing, all deliveries will be effected exclusively Ex Works of the Supplier D-67663 Kaiserslautern, Germany (EXW Incoterms 2020). Any agreed deviating trade terms shall be interpreted according to the Incoterms of the International Chamber of Commerce, Paris.
3.2 Partial deliveries are permitted.
4.1 Any dates of delivery are without obligation and only binding if agreed expressly and in writing. The period of time for delivery begins to run with dispatchment of the sales confirmation, but neither prior to the production of all documents, licences, permits and further formalities which are required of the Customer, nor before receipt of the agreed advance payments.
4.2 If the Supplier is responsible for delay of delivery, the Customer, after 3 weeks of delay – excluding other claims – is entitled to liquidated damages – if he substantiates that he has incurred damages – for each further full week of delay, payable at a rate of 0,5 % – but not exceeding 5 % in total – calculated on the value of that part of delivery which, as a consequence of the delay, cannot be used as intended. No. 18.2 applies accordingly.
4.3 If the maximum liquidated damages according to no. 4.2 are reached, the Customer – after he has fixed an additional reasonable period combined with the announcement that acceptance of delivery will be refused – may notify the Supplier in writing of the termination of the contract in respect of that part of the goods which are delayed, except where the Supplier delivers prior to termination.
4.4 If the Customer is in delay with an essential contractual obligation, the Supplier is entitled to extend the period of time for delivery according to the period of delay. No. 5 applies analogously.
The Customer bears all costs of storage, insurance, protection measures etc., arising from any delayed acceptance. Without further proof the Customer must pay per week of delay liquidated damages of at least 0,5 % of the order value, but not exceeding 5 % in total.
The Supplier may demand, by notice in writing, the Customer to accept delivery within an additional period of time if the Customer has not accepted delivery at the fixed time of delivery. Nevertheless, this does not affect the Supplier’s claim to the purchase price.
After expiration of the additional period the Supplier is entitled to terminate the contract in whole or partly by notice in writing and claim damages including claims for loss of profit.
6.1 Unless otherwise agreed, all payments must be effected by advance payment or by irrevocable and confirmed letter of credit (or bank guarantee, bond) at least 2 weeks prior to the date of delivery. The “Uniform Customs and Practices for Documentary Credits” of the International Chamber of Commerce, Paris, (ERA 600 of 01.07.2007), are applicable. All payments shall be effected in EURO without regard to any fluctuations of the currency exchange rate and without any reduction or discount “free pay office” of the Supplier.
6.2 In case of late payment, the Supplier is entitled to interest from the date on which payment was due. The rate of interest shall be 9 percentage points p.a. above the prime bank rate of the European Central Bank. The Supplier insofar may suspend performance of the contract. If the Customer has not paid the agreed amount within a reasonable additional period not to exceed 1 month after the payment was due, the Supplier shall be entitled to terminate the contract by notice in writing and claim compensation for any loss including claims for loss of profit it has incurred.
6.3 (Creditworthiness, delay in payment) If any particular circumstances create considerable doubts regarding the Customer’s creditworthiness, all claims resulting from the whole business relationship shall become due immediately. The Supplier also then is entitled to demand delivery against advance payment. Sentence 1 applies accordingly regarding Customer’s delay in payment for another contract with the Supplier. If payment in installments is agreed and the Customer delays more than 10 % of the owed purchase price, the entire purchase price shall become due immediately.
6.4 The Supplier is entitled to demand advance payment of the purchase price regarding Customer specific products or variations of those, payable 3 weeks prior to start of production at the latest.
7.1 (Duty of examination and notification) After acceptance, the Customer must examine the goods without delay. Therefore he must observe the recognised industry standards. In any case, the Customer loses the right to rely on a lack of conformity of the goods if it does not give notice to the Supplier, exactly specifying the nature of the lack of conformity, as soon as he has discovered it or ought to have discovered it. After arrangement with the Supplier the Customer is responsible for the securing of all proofs.
7.2 (Handling and storage) The proof of careful treatment and adequate and dry storage of the goods devolves on the Customer.
7.3 (Remedy of defects, substitutional delivery) If the goods do not conform to the contract, the Supplier may remedy the lack of conformity at first and at its own discretion within four weeks after the Customer’s request and, even if the defects are substantial, by repair or substitutional delivery. The Customer – on reasonable demand and according to the directions of the Supplier – is obliged to participate in any repair works. Upon request the Customer is obliged to send the goods to the Supplier for repair.
7.4 (Pro rata reduction, termination of the contract) If the Supplier fails to remedy the lack of conformity according to no. 7.3 by repair or replacement, the Customer is entitled to a reasonable pro rata reduction of the purchase price. If the lack of conformity is fundamental, the Customer may fix a final period for fulfilment and after fruitless expiration of such final period demand termination of the contract.
7.5 The Supplier is liable for indirect losses only according to the stipulations of no. 18.
7.6 (Deviations customary in trade, changes in construction) Deviations, which are customary in trade, regarding quantities, measures, quality, weights etc. are permitted. Equivalent changes in construction are reserved.
7.7 (Observation of Supplier’s instructions) Instructions of the Supplier about the further treatment or application of the goods must be observed by the Customer, otherwise damages resulting thereof have to be borne by the Customer.
8.1 The Customer is only entitled to use the delivered products in strict compliance with the Supplier´s operating instructions.
8.2 The delivered products have to be function tested regularly from time to time. Only by continuous function tests a safe and lasting function can be surveyed and guaranteed.
8.3 The delivered products may be repaired exclusively by the Supplier. In case of unauthorized repairs there is a risk of malfunction. The Supplier shall not assume any responsibility therefrom.
9.1 All rights regarding Supplier’s samples, tools, devices, drawings, drafts and plans, especially patent-, copy- and invention rights shall remain property of the Supplier. All sales materials such as catalogues, samples and sample books, price lists etc. which have been placed at the Customer’s disposal, shall remain property of the Supplier and shall be returned to the Supplier on demand.
9.2 Any documents pertaining to an offer, such as pictures, drawings, weights, measures, capacities or data on further qualities and other information about the contractual products and services, are only binding approximately. All proprietary and copyrights regarding information of the Supplier – also in electronic form – remain with the latter.
9.3 The contractual parties agree to keep secret all commercial and technical details of their mutual business if they have been marked as secret or if the interest in confidentiality arises from the circumstances. This also applies to the items mentioned in nos. 9.1 – 9.2, which also shall not be disclosed or made available to any third party.
9.4 The contractual parties shall also ensure that their subcontractors will be under the same confidentiality obligation as set out in no. 9.3.
As far as the Supplier is unable to deliver in whole or partially, the Customer may terminate the contract by notice in writing to the Supplier in respect of that part which is not delivered, save where acceptance of partial performance should be an unreasonable demand. Nos. 17 and 18 apply accordingly.
11.1 All delivered goods remain property of the Supplier until all his purchase price claims resulting from the underlying contractual relationship are fully paid for. If the validity of the retention of ownership is subject to special conditions or regulations in the country of destination, the Customer is responsible for the observation and compliance with those conditions or regulations. He shall inform the Supplier thereof. Any bills of exchange or cheques are only deemed to be fulfilment with receipt of the entire payment.
11.2 The Customer shall assist the Supplier in taking any measures necessary to protect the Supplier’s ownership and title to the product in the country concerned. The Customer shall inform the Supplier if any dangers regarding the property of the Supplier should occur. This applies especially to disposals of third parties or authority measures.
11.3 The Supplier – after a reminder – is entitled to cancel the contract and to take back any goods delivered under retention of title after fruitless expiration of a reasonable additional period noticed to the Customer and to annul the contract, if the Customer does not fulfil his contractual obligations, especially if payment is delayed. The Supplier is not obliged to fix an additional period if there are legal exceptions.
11.4 The Customer shall insure the delivered goods at his costs against theft, fire, water damages and other risks for the time until full payment is effected.
11.5 If the value of all securities exceeds the value of all secured claims by more than 10 % the Supplier shall, upon request, give up securities at his discretion.
12.1 The Supplier may also rent products and accessories to the Customer (the “Rental Service Description and Conditions” describes the exact scope of delivery).
The Customer is not entitled to permit third parties to use the products or to lease the contractual products and accessories to third parties without the prior written consent of the Supplier. The Customer is not entitled to dispose of the contractual object. The scope of the usage rights will be agreed separately between the parties in the contract.
This also applies to assembly and commissioning services.
12.2 The Customer shall provide the Supplier with a detailed description of its system and its intended use prior to conclusion of the contract. The Customer is obligated to take out insurance for the products and shall send the Supplier a copy of the relevant insurance contract or a confirmation of coverage from the insurer prior to shipment. Failure to do so will result in postponement of the shipment date.
13.1 The delivered software remains the property of the Supplier. Its use and handling are subject to the Supplier`s “Software Specifications and Conditions”.
It may not be made accessible to third parties, copied, or otherwise duplicated without the prior written consent of the Supplier. The Customer is granted a non-exclusive and non-transferable, time-limited right of use for internal use for the purposes for which the software was supplied.
To the extent that the Supplier provides (licenses) software to the Customer, the Customer is granted only a non-exclusive license limited to those products, locations, and areas of application specified in the individual order and confirmed in writing by the Supplier. Any other or further use is prohibited.
14.1 (Test object, Services of the Supplier) The condition of the test or measurement object at the time of the test or measurement activity is the decisive basis for the Supplier’s services. The Supplier shall document the condition of the test or measurement object and send it to the Customer. The Customer is obliged to immediately notify the Supplier about any deviating condition and provide evidence of this.
Measurements, tests, and their results refer exclusively to the test object being tested at the time of the measurement. If the Supplier provides additional services such as onboarding, repairs, maintenance, training, image analysis or feasibility studies etc., these will be performed in accordance with the current state of science and technology.
14.2 The Service Descriptions and Conditions prepared by the Supplier for the individual services will be made available to the Customer and must be strictly observed by the latter. Any cases of doubt must be clarified in writing with the Supplier in advance.
14.3 Information, advice and consultations provided by the Supplier regarding its services beyond a contractual relationship are based exclusively on its experiences, for which liability can only be assumed if so confirmed in writing.
15.1 The Customer must support the assembly personnel in carrying out the assembly and the agreed services on site in an appropriate manner and at his own expense.
In particular, the Customer must provide in a timely manner and at his own expense:
(1) the necessary and suitable assistants (technical assistants, fitters, other skilled workers in sufficient number with the tools they require)
(2) all works regarding earth, concrete, construction, chiselling, scaffolding and other ancillary work outside the scope of the industry, including the building materials required for this purpose;
(3) the supplies and materials required for assembly and commissioning
(4) energy and water, heating, lighting, including the necessary connections to the point of use
(5) devices for the safe storage of equipment, materials, tools, etc.: furthermore, the Customer shall take the same measures to protect the property of the Supplier and the installation personnel on the construction site that he would take to protect his own property
(6) protective clothing and protective devices that are required due to special circumstances at the assembly site and are not customary in the Supplier`s industry.
15.2 Before work begins, the Customer must provide the necessary information on explosion protection, electricity, gas, water pipes or similar systems as well as the required static information without request of the Supplier.
15.3 Before assembly and/or commissioning begins, the preparatory works required for commencing work and not to be performed by the Supplier must be completed. The Customer must ensure that work can begin immediately upon arrival of the assembly personnel and can be completed without interruption.
16.1 “Intellectual property” includes amongst others all copyrights, trademarks, trade secrets, patents, utility models, developments (e. g. software development), and know-how. Intellectual property is not limited to pending and registered rights.
16.2 The Supplier does not transfer any intellectual property rights to the Customer. This applies in particular to intellectual property that the Supplier already owned prior to the execution of the contract or that was developed independently of the execution of the specific contract. All intellectual property acquired by the Supplier in connection with the provision of services, including software, models, designs, drawings, documents, inventions, and know-how (“Inventions”), shall remain the property of the Supplier – unless expressly agreed otherwise in writing or otherwise required by law.
17.1 Each party shall not be liable for non-performance, if performance is prevented by circumstances beyond the party’s control or especially by one of the following circumstances: fire, natural disasters, war, seizure, requisition, prohibition of export, embargo or other authority measures, general shortage of materials, restrictions in the use of power, industrial disputes or if a breach of contract of subcontractors is caused by any such circumstances.
17.2 Each party may terminate the contract by notice in writing if performance is being prevented for more than 6 months according to no. 17.1.
17.3 All claims of the Customer based on a lack of conformity with the contract shall be time limited and statute barred within 12 months from passing of risk (no. 3). The Supplier´s liability is limited to any lack of conformity, which appears within this period. This does not affect the lawful time limitation of claims, which occur according to no. 18.2.
18.1 The Supplier is only liable for the contractual or pre-contractual secondary duties according to the provisions of nos. 4, 17 and 18.2.
18.2 Save as stipulated in nos. 4.2, 4.3 and 7.1 through 7.4, 10, 17 and 18 the Supplier shall – without regard to the legal reasons – not be liable for any lack of conformity and damages. This applies to any damages caused by the defect or rights of third parties, including losses of production, profit or other indirect losses, whatsoever, (losses and damages not incurred in the delivered goods themselves). In case of responsibility for a breach of fundamental contractual obligations the Supplier is liable, also in case of gross negligence, but only for typical contractual losses which could have been reasonably foreseen. The Supplier in any case is liable, however, for gross negligence, for particularly rendered guarantees, fraud, culpable caused damages to life, body or health or if there is compulsory liability regarding physical injuries or damages to private items under German or foreign product liability laws.
19.1 The Supplier is responsible for the compliance with the relevant German laws and regulations, which are decisive unless otherwise agreed and as far as products made in Germany are exported. The observation and implementation of the relevant foreign trade law (e.g. import or foreign exchange licences etc.) and further laws outside Germany is the Customer´s obligation.
19.2 The Supplier will recognize the Customer’s codes of conduct if they are based on general values such as respect for human rights, environmental protection and nature conservation, etc., and are advocated by the EU and the UN. The Supplier selects its subsuppliers with the aim of promoting the aforementioned values and sustainability considerations. However, the Supplier can only assume responsibility for the conduct of its suppliers and their subcontractors within the framework of legal regulations or if this has been expressly agreed upon with the Customer.
19.3 (Data protection) If personal data is processed by the Supplier within the framework of the contractual relationship or during the initiation of the contract, it will process this data exclusively within the framework of the statutory provisions, in particular in compliance with the provisions of the EU General Data Protection Regulation (GDPR 2016/679).
20.1 Place of performance shall be – if not agreed otherwise – the works of the Supplier in 67663 Kaiserslautern, Germany.
20.2 All disputes arising out of or in connection with contracts under these GCE shall be finally settled without recourse to the courts, in accordance with the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce, Paris, by one or more arbitrators designated in conformity with the said Rules. The losing Party, as determined by the Arbitrators, shall pay all expenses incurred by the prevailing Party in connection with any such dispute. Language of arbitration shall be English, place of arbitration shall be 67663 Kaiserslautern, Germany.
20.3 Instead the arbitration court provided for in No. 20.2 the competent state courts for 67663 Kaiserslautern, Germany, shall make final and binding decisions, regarding disputes with Customers from the European Union or from Iceland, Norway or Switzerland.
20.4 The Supplier in any case and at its discretion is entitled to invoke the state courts at the place of business of the Customer. In so far the competence of Nos. 20.2 and 20.3 will become obsolete.
20.5 All contracts concluded under this GCE shall be subject to the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) from 11.04.1980. Subsidiary substantive and procedural law shall be that in force at the Supplier´s place of business in Germany.
21.1 All rights and duties of either party are not assignable, except assignments of purchase price claims to banks of the Supplier.
21.2 Modifications, amendments or further subsidiary agreements to this GCE are required in written form.
21.3 Any contract concluded under this GCE shall remain valid although single conditions should be or become invalid.
21.4 The Customer only is entitled to offset claims or to suspend contractual performance regarding claims which have not been denied by the Supplier or which have been awarded by the courts.
21.5 (Trade marks, trade names, marketing, industrial property of the Supplier) Only with the prior written consent and only in the interest of the Supplier the Customer is allowed to make use of or to have registered any trademarks, tradenames or other signs of the Supplier.
21.6 (Industrial property of third parties) The Customer is responsible that industrial property rights of third parties are not infringed due to its directions regarding forms, measures, colours, weights etc. The Customer shall indemnify the Supplier, including all costs and expenses occuring before and outside the courts and assist the Supplier on its demand in any litigation against claims of third parties based on infringement of the aforesaid industrial property rights.